20 U 88/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-11-21, 20 U 88/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 88/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-21
Aktenzeichen: 20 U 88/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1121.20U88.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.05.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren tragen die Kläger zu je 1/2.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.000,- EUR festgesetzt.
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