Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-07, 32 SA 58/18

32 SA 58/18Obergericht07.12.2018

Regest

Bei einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit ist der Streitwert nach § 7 ZPO zu bestimmen. Die - sachlich - unrichtige Verweisung einer solchen Klage vom Amts- an das Landgericht kann unverbindlich sein, wenn das Amtsgericht weder auf den Wert den dienenden noch des belasteten Grundstücks, sondern allein auf die Kosten der Bebauung abstellt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 58/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-07

Aktenzeichen: 32 SA 58/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1207.32SA58.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

Bei einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit ist der Streitwert nach § 7 ZPO zu bestimmen. Die - sachlich - unrichtige Verweisung einer solchen Klage vom Amts- an das Landgericht kann unverbindlich sein, wenn das Amtsgericht weder auf den Wert den dienenden noch des belasteten Grundstücks, sondern allein auf die Kosten der Bebauung abstellt.

Tenor

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht C.

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