32 SA 58/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-07, 32 SA 58/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-07, 32 SA 58/18
32 SA 58/18Obergericht07.12.2018
Regest
Bei einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit ist der Streitwert nach § 7 ZPO zu bestimmen. Die - sachlich - unrichtige Verweisung einer solchen Klage vom Amts- an das Landgericht kann unverbindlich sein, wenn das Amtsgericht weder auf den Wert den dienenden noch des belasteten Grundstücks, sondern allein auf die Kosten der Bebauung abstellt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 58/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-07
Aktenzeichen: 32 SA 58/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1207.32SA58.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
Bei einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grunddienstbarkeit ist der Streitwert nach § 7 ZPO zu bestimmen. Die - sachlich - unrichtige Verweisung einer solchen Klage vom Amts- an das Landgericht kann unverbindlich sein, wenn das Amtsgericht weder auf den Wert den dienenden noch des belasteten Grundstücks, sondern allein auf die Kosten der Bebauung abstellt.
Tenor
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht C.
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