Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-13, 4 (s) Sbd I 12/18

4 (s) Sbd I 12/18Obergericht13.12.2018

Regest

Die Entscheidung ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vollzugsbehörde – entgegen der vom erkennenden Gericht nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG getroffenen Anord-nung – von einer (sofortigen) Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung abse-hen kann richtet sich nicht nach § 106 Abs.5 S. 3 JGG sondern nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB. Zuständig hierfür ist die Strafvollstreckungskammer.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 (s) Sbd I 12/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-13

Aktenzeichen: 4 (s) Sbd I 12/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1213.4S.SBD.I12.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: JGG § 105 Abs. 5; StGB §§ 66c Abs. 2, 67a

Leitsätze

Die Entscheidung ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vollzugsbehörde – entgegen der vom erkennenden Gericht nach § 106 Abs. 5 S. 1 JGG getroffenen Anord-nung – von einer (sofortigen) Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung abse-hen kann richtet sich nicht nach § 106 Abs.5 S. 3 JGG sondern nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB.

Zuständig hierfür ist die Strafvollstreckungskammer.

Tenor

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg ist im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB berufen. Der Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. Oktober 2018 wird für gegenstandslos erklärt.

Die dem Verurteilten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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