Oberlandesgericht Hamm, 2018-12-18, 1 VAs 71/18

1 VAs 71/18Obergericht18.12.2018

Regest

Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in ihrer Einweisungsentscheidung bestimmten Justizvollzugsanstalt obliegt es allein der Justizvollzugsanstalt bzw. dem Anstaltsleiter, über Verlegungsanträge in Abweichung vom Vollstreckungsplan - unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses der höheren Vollzugsbehörde/n (§ 26 Abs. 2 StVollstrO) - zu befinden. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Einweisungsentscheidung besteht ausschließlich bis zum Beginn des Vollzuges, so dass ein späterer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG, die Staatsanwaltschaft zur Verlegung in den offenen Vollzug zu verpflichten, nicht statthaft ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 71/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-18

Aktenzeichen: 1 VAs 71/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:1218.1VAS71.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23 ff.; StVollstrO §§ 26, 29 Abs. 1.

Leitsätze

Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in ihrer Einweisungsentscheidung bestimmten Justizvollzugsanstalt obliegt es allein der Justizvollzugsanstalt bzw. dem Anstaltsleiter, über Verlegungsanträge in Abweichung vom Vollstreckungsplan - unter Beachtung des Zustimmungserfordernisses der höheren Vollzugsbehörde/n (§ 26 Abs. 2 StVollstrO) - zu befinden. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft für die Einweisungsentscheidung besteht ausschließlich bis zum Beginn des Vollzuges, so dass ein späterer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß den §§ 23 ff. EGGVG, die Staatsanwaltschaft zur Verlegung in den offenen Vollzug zu verpflichten, nicht statthaft ist.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen

(§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

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