Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-02, 32 SA 60/18

32 SA 60/18Obergericht02.01.2019

Regest

Werden der Hersteller aus einer Garantiezusage und der Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung aufgrund eines Sachmangels auf Instandsetzung der Kaufsache in Anspruch genommen, können sie als Streitgenossen verklagt werden, weil gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen geltend gemacht werden. Fehlt ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten, kann ein solcher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 60/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-02

Aktenzeichen: 32 SA 60/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0102.32SA60.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 3, 60 ZPO

Leitsätze

Werden der Hersteller aus einer Garantiezusage und der Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung aufgrund eines Sachmangels auf Instandsetzung der Kaufsache in Anspruch genommen, können sie als Streitgenossen verklagt werden, weil gleichartige Ansprüche aus im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen geltend gemacht werden. Fehlt ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand der Beklagten, kann ein solcher gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen sein.

Tenor

Das Amtsgericht Witten wird zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt.

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