4 RBs 377/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-03, 4 RBs 377/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-03, 4 RBs 377/18
4 RBs 377/18Obergericht03.01.2019
Regest
Zum notwendigen Vortrag, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlender Hinzuziehung der Rohmessdaten bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung begründet wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 377/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-03
Aktenzeichen: 4 RBs 377/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0103.4RBS377.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StPO § 244 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 1
Leitsätze
Zum notwendigen Vortrag, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen fehlender Hinzuziehung der Rohmessdaten bzgl. einer Geschwindigkeitsmessung begründet wird.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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