Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-03, 5 Ws 486 und 488/18

5 Ws 486 und 488/18Obergericht03.01.2019

Regest

1. Grundsätzlich ist eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen. Maßgeblich ist nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen. Mit einer entsprechenden Abstinenzweisung dürfen jedoch nach § 68b Abs. 3 StGB keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt werden. 2. Allein der Umstand, dass es sich bei einem Probanden um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, macht eine Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Insbesondere kommt es für die Zulässigkeit einer solchen Weisung darauf an, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck – die Wahrscheinlichkeit des Beitrags zu strafbaren Handlungen zu verringern – könne erreicht werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 486 und 488/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-03

Aktenzeichen: 5 Ws 486 und 488/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0103.5WS486UND488.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO §§ 454, 463; StGB §§ 68B, 68f

Leitsätze

Grundsätzlich ist eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen. Maßgeblich ist nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen. Mit einer entsprechenden Abstinenzweisung dürfen jedoch nach § 68b Abs. 3 StGB keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt werden.

Allein der Umstand, dass es sich bei einem Probanden um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, macht eine Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Insbesondere kommt es für die Zulässigkeit einer solchen Weisung darauf an, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck – die Wahrscheinlichkeit des Beitrags zu strafbaren Handlungen zu verringern – könne erreicht werden.

Tenor

    1. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eintritt von Führungsaufsicht nach Vollverbüßung wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
    1. Auf die (einfache) Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der unter Ziffer 3. d) des Tenors erteilten Abstinenzweisung aufgehoben. Die weitergehende (einfache) Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
    1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung– auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

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