Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-11, 20 W 25/18

20 W 25/18Obergericht11.01.2019

Regest

Die Haftung des Haftpflichtversicherers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt ist. Dazu gilt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ kommt in Betracht, dass erhebliche Verletzungen durch einen Faustschlag und einen Fußtritt nicht vorsätzlich herbeigeführt sind. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung – zulasten des VN – im PKH-Verfahren ist in einem solchen Fall grundsätzlich (und so auch hier) nicht möglich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 W 25/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-11

Aktenzeichen: 20 W 25/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0111.20W25.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Die Haftung des Haftpflichtversicherers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt ist. Dazu gilt: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ kommt in Betracht, dass erhebliche Verletzungen durch einen Faustschlag und einen Fußtritt nicht vorsätzlich herbeigeführt sind. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung – zulasten des VN – im PKH-Verfahren ist in einem solchen Fall grundsätzlich (und so auch hier) nicht möglich.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 14.11.2018 wird dem Antragsteller unter gleichzeitiger Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 24.10.2018 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt T aus I zur Wahrnehmung seiner Interessen in erster Instanz beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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