1 Vollz (Ws) 506/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-14, 1 Vollz (Ws) 506/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-14, 1 Vollz (Ws) 506/18
1 Vollz (Ws) 506/18Obergericht14.01.2019
Regest
Die vom Senat (Beschluss vom 28.04.2014 - III-1 Vollz(Ws) 28/14 -, juris) bezüglich Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Einführung des § 66 c Abs. 2 StGB in Zusammenschau mit § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW aufgestellten Grundsätze finden ausschließlich auf Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung Anwendung, die sich im Vollzug zeitiger Freiheitsstrafe befinden, bei denen also der Übertritt in den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der damit einhergehende Anspruch auf die Gewährung von jährlich mindestens vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 SVVollzG NRW) absehbar bevorstehen. Auf Strafgefangene, gegen die lebenslange (Gesamt)Freiheitsstrafe(n) vollstreckt werden bzw. zur Vollstreckung anstehen, finden diese Grundsätze keine Anwendung, da es insofern tatsächlich nicht zu einem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung(en) kommen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 506/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-14
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 506/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0114.1VOLLZ.WS506.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 66c Abs. 2; StVollzG NRW § 53 Abs. 3 StVollzG; SVVollzG NRW § 53 Abs. 3
Leitsätze
Die vom Senat (Beschluss vom 28.04.2014 - III-1 Vollz(Ws) 28/14 -, juris) bezüglich Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Einführung des § 66 c Abs. 2 StGB in Zusammenschau mit § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW aufgestellten Grundsätze finden ausschließlich auf Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung Anwendung, die sich im Vollzug zeitiger Freiheitsstrafe befinden, bei denen also der Übertritt in den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der damit einhergehende Anspruch auf die Gewährung von jährlich mindestens vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 SVVollzG NRW) absehbar bevorstehen. Auf Strafgefangene, gegen die lebenslange (Gesamt)Freiheitsstrafe(n) vollstreckt werden bzw. zur Vollstreckung anstehen, finden diese Grundsätze keine Anwendung, da es insofern tatsächlich nicht zu einem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung(en) kommen wird.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG-Bund).
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