Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-14, 1 Vollz (Ws) 506/18

1 Vollz (Ws) 506/18Obergericht14.01.2019

Regest

Die vom Senat (Beschluss vom 28.04.2014 - III-1 Vollz(Ws) 28/14 -, juris) bezüglich Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Einführung des § 66 c Abs. 2 StGB in Zusammenschau mit § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW aufgestellten Grundsätze finden ausschließlich auf Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung Anwendung, die sich im Vollzug zeitiger Freiheitsstrafe befinden, bei denen also der Übertritt in den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der damit einhergehende Anspruch auf die Gewährung von jährlich mindestens vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 SVVollzG NRW) absehbar bevorstehen. Auf Strafgefangene, gegen die lebenslange (Gesamt)Freiheitsstrafe(n) vollstreckt werden bzw. zur Vollstreckung anstehen, finden diese Grundsätze keine Anwendung, da es insofern tatsächlich nicht zu einem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung(en) kommen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 506/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-14

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 506/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0114.1VOLLZ.WS506.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 66c Abs. 2; StVollzG NRW § 53 Abs. 3 StVollzG; SVVollzG NRW § 53 Abs. 3

Leitsätze

Die vom Senat (Beschluss vom 28.04.2014 - III-1 Vollz(Ws) 28/14 -, juris) bezüglich Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit unter Berücksichtigung der Einführung des § 66 c Abs. 2 StGB in Zusammenschau mit § 53 Abs. 3 SVVollzG NRW aufgestellten Grundsätze finden ausschließlich auf Strafgefangene mit anschließender Sicherungsverwahrung Anwendung, die sich im Vollzug zeitiger Freiheitsstrafe befinden, bei denen also der Übertritt in den Vollzug der Sicherungsverwahrung und der damit einhergehende Anspruch auf die Gewährung von jährlich mindestens vier Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 SVVollzG NRW) absehbar bevorstehen. Auf Strafgefangene, gegen die lebenslange (Gesamt)Freiheitsstrafe(n) vollstreckt werden bzw. zur Vollstreckung anstehen, finden diese Grundsätze keine Anwendung, da es insofern tatsächlich nicht zu einem Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung(en) kommen wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG-Bund).

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