32 SA 64/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-15, 32 SA 64/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-15, 32 SA 64/18
32 SA 64/18Obergericht15.01.2019
Regest
Haben mehrere Beklagte (Unfallgegner und Haftpflichtversicherer) im Inland unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände und ist ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand im Ausland begründet (Unfallstelle), kann gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand im Inland regelmäßig an einem Ort bestimmt werden, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesem Fall ist kein „Opfergerichtsstand“ am Wohnsitz des Klägers begründet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 64/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-15
Aktenzeichen: 32 SA 64/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0115.32SA64.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Haben mehrere Beklagte (Unfallgegner und Haftpflichtversicherer) im Inland unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände und ist ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand im Ausland begründet (Unfallstelle), kann gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein Gerichtsstand im Inland regelmäßig an einem Ort bestimmt werden, an dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesem Fall ist kein „Opfergerichtsstand“ am Wohnsitz des Klägers begründet.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Bonn.
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