15 W 127/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-23, 15 W 127/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-23, 15 W 127/18
15 W 127/18Obergericht23.01.2019
Regest
1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Berichtigung der Eintragungsgrundlagen in Abteilung I Spalte 4 (§ 9 I lit. d) GBV) richtet, ist unbeschränkt statthaft. 2. Die Voraussetzungen für die Richtigstellung der Grundlage der Eintragung des Beteiligten als Eigentümer sind zu bejahen, falls dieser den eingetragenen Eigentümer beerbt hat, im Grundbuch aber verlautbart ist, dass er den Grundbesitz aufgrund nach dem Erbfall erklärter Auflassung erworben hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 127/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-23
Aktenzeichen: 15 W 127/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0123.15W127.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 71
Leitsätze
Eine Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Berichtigung der Eintragungsgrundlagen in Abteilung I Spalte 4 (§ 9 I lit. d) GBV) richtet, ist unbeschränkt statthaft.
Die Voraussetzungen für die Richtigstellung der Grundlage der Eintragung des Beteiligten als Eigentümer sind zu bejahen, falls dieser den eingetragenen Eigentümer beerbt hat, im Grundbuch aber verlautbart ist, dass er den Grundbesitz aufgrund nach dem Erbfall erklärter Auflassung erworben hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen,
die in Abteilung I lfd. Nr. 3 eingetragene Grundlage der Eintragung der Beteiligten zu 2) als Eigentümerin dahin richtigzustellen, dass diese nicht auf Grund der Auflassung vom 10. Juni 2014, sondern aufgrund des Erbscheins des Amtsgerichts Bochum vom 19. Dezember 2018 zu Aktenzeichen 20a VI ###/15 erfolgt ist,
in Abteilung II die beantragte Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks vorzunehmen.
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