15 W 310/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-24, 15 W 310/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-24, 15 W 310/18
15 W 310/18Obergericht24.01.2019
Regest
Die Vorschrift des § 63 III 2 FamFG greift auch ein bei einer Beschwerde eines Beteiligten gegen einen unstreitigen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts, der dem Antragsteller nicht zugestellt wurde, weil eine Bekanntgabe unstreitiger Feststellungsbeschlüsse grundsätzlich gemäß § 352 e I 4 FamFG entbehrlich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer - etwa durch Übersendung des Erbscheins - Kenntnis vom Erlass des antragsgemäßen Feststellungsbeschlusses hatte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 310/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-24
Aktenzeichen: 15 W 310/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0124.15W310.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: FamFG §§ 63 Abs. 3 S. 2, 352e Abs. 1 S. 4
Leitsätze
Die Vorschrift des § 63 III 2 FamFG greift auch ein bei einer Beschwerde eines Beteiligten gegen einen unstreitigen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts, der dem Antragsteller nicht zugestellt wurde, weil eine Bekanntgabe unstreitiger Feststellungsbeschlüsse grundsätzlich gemäß § 352 e I 4 FamFG entbehrlich ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer - etwa durch Übersendung des Erbscheins - Kenntnis vom Erlass des antragsgemäßen Feststellungsbeschlusses hatte.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,- EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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