Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-30, 20 W 3/19

20 W 3/19Obergericht30.01.2019

Regest

Wird ein Anerkenntnis erst erklärt zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Klagevortrag mit neuem Vorbringen schlüssig geworden ist, handelt es sich nicht mehr um ein „sofortiges Anerkenntnis“ im Sinne des § 93 ZPO. Ob schon eine Frist von zwei (oder sogar einer) Woche schadet, bleibt offen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 W 3/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-30

Aktenzeichen: 20 W 3/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0130.20W3.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Wird ein Anerkenntnis erst erklärt zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu welchem der Klagevortrag mit neuem Vorbringen schlüssig geworden ist, handelt es sich nicht mehr um ein „sofortiges Anerkenntnis“ im Sinne des § 93 ZPO. Ob schon eine Frist von zwei (oder sogar einer) Woche schadet, bleibt offen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 10.01.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 19.12.2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000,- € festgesetzt.

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