4 RVs 1/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-31, 4 RVs 1/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-01-31, 4 RVs 1/19
4 RVs 1/19Obergericht31.01.2019
Regest
1. Auch ambivalente körperliche Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weite-res einen sexuellen Charakter aufweisen, können tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war. 2. Zur Abgrenzung von als vom Gesetzgeber nicht als strafwürdig angesehenen bloßen Ungehörigkeiten und Distanzlosigkeiten bedarf es aber im Falle des Vorliegens einer ambivalenten körperlichen Berührung (im vorliegenden Fall des Knies) eingehender Feststellungen, etwa zur Art der Bekleidung, insbesondere welche körperliche Nähe bzw. welchen Intimitätsgrad sie zulässt, und zum Kontext der Berührung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 1/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-31
Aktenzeichen: 4 RVs 1/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0131.4RVS1.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB § 184i Abs. 1
Leitsätze
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Auch ambivalente körperliche Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weite-res einen sexuellen Charakter aufweisen, können tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.
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Zur Abgrenzung von als vom Gesetzgeber nicht als strafwürdig angesehenen bloßen Ungehörigkeiten und Distanzlosigkeiten bedarf es aber im Falle des Vorliegens einer ambivalenten körperlichen Berührung (im vorliegenden Fall des Knies) eingehender Feststellungen, etwa zur Art der Bekleidung, insbesondere welche körperliche Nähe bzw. welchen Intimitätsgrad sie zulässt, und zum Kontext der Berührung.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird - jeweils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen -
-
- a) im Schuld- und Einzelstrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen sexueller Belästigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist,
sowie
-
- b) im Gesamtstrafenausspruch
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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