4 RBs 17/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-04, 4 RBs 17/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-04, 4 RBs 17/19
4 RBs 17/19Obergericht04.02.2019
Regest
1. Ein Verweis auf auf elektronischen Speichermedien enthaltene Bilddateien ist von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht abgedeckt. 2. Zu den Darstellungsanforderungen an die Beweiswürdigung bei Verwendung eines anthropologischen Gutachtens.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 17/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-04
Aktenzeichen: 4 RBs 17/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0204.4RBS17.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Leitsätze
-
Ein Verweis auf auf elektronischen Speichermedien enthaltene Bilddateien ist von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht abgedeckt.
-
Zu den Darstellungsanforderungen an die Beweiswürdigung bei Verwendung eines anthropologischen Gutachtens.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
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