Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-05, 4 RBs 37/19

4 RBs 37/19Obergericht05.02.2019

Regest

Wird ein Beweisantrag erst nach Urteilsverkündung beschieden, kann dies die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 37/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-05

Aktenzeichen: 4 RBs 37/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0205.4RBS37.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: GG Art.103 Abs. 1; OWiG § 80

Leitsätze

Wird ein Beweisantrag erst nach Urteilsverkündung beschieden, kann dies die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs begründen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

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