Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-13, 20 U 25/19

20 U 25/19Obergericht13.02.2019

Regest

Zahlt ein Lebensversicherer kurz vor Ende der Laufzeit die Ablaufleistung aus in Unkenntnis des Umstands, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist und deshalb die Leistung einem als Bezugsberechtigten eingesetzten Dritten zusteht, so kann der Versicherer die Leistung aus dem Nachlass des VN zurückfordern. § 814 BGB steht dem nicht entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 25/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-13

Aktenzeichen: 20 U 25/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0213.20U25.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Zahlt ein Lebensversicherer kurz vor Ende der Laufzeit die Ablaufleistung aus in Unkenntnis des Umstands, dass der Versicherungsnehmer verstorben ist und deshalb die Leistung einem als Bezugsberechtigten eingesetzten Dritten zusteht, so kann der Versicherer die Leistung aus dem Nachlass des VN zurückfordern. § 814 BGB steht dem nicht entgegen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 05.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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