1 Vollz (Ws) 728/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-19, 1 Vollz (Ws) 728/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-19, 1 Vollz (Ws) 728/18
1 Vollz (Ws) 728/18Obergericht19.02.2019
Regest
1. Wenn die Vollzugsanstalt gemäß § 51 Abs. 2 S. 3, S. 3 StVollzG NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Gefangene hinsichtlich Hörfunk- und Fernsehgeräten auf ein Haftraummediensystem zu verweisen und/oder der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf private Unternehmen zu übertragen, ist nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte ausgeschlossen und besteht insofern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; nur in besonderen Ausnahmefällen darf dann einem Strafgefangenen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden. 2. Der Bestandsschutz in Bezug auf mit Erlaubnis der Vollzugsanstalt in Gewahrsam und Benutzung von Strafgefangenen befindliche Hörfunk- und Fernsehgeräte bezieht sich stets ausschließlich auf eine konkrete Rechtsposition, namentlich den Besitz und die Nutzung bestimmter Geräte. Das Vertrauen in den Fortbestand des Besitzrechts an diesen konkreten Geräten setzt sich indes - zumal im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems - nicht fort in eine allgemeine Rechtsposition betreffend eine Berechtigung zum Erwerb bzw. Besitz von Ersatzgeräten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 728/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-19
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 728/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0219.1VOLLZ.WS728.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm
Normen: StVollzG NRW § 51 Abs. 2.
Leitsätze
-
Wenn die Vollzugsanstalt gemäß § 51 Abs. 2 S. 3, S. 3 StVollzG NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Gefangene hinsichtlich Hörfunk- und Fernsehgeräten auf ein Haftraummediensystem zu verweisen und/oder der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf private Unternehmen zu übertragen, ist nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte ausgeschlossen und besteht insofern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; nur in besonderen Ausnahmefällen darf dann einem Strafgefangenen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden.
-
Der Bestandsschutz in Bezug auf mit Erlaubnis der Vollzugsanstalt in Gewahrsam und Benutzung von Strafgefangenen befindliche Hörfunk- und Fernsehgeräte bezieht sich stets ausschließlich auf eine konkrete Rechtsposition, namentlich den Besitz und die Nutzung bestimmter Geräte. Das Vertrauen in den Fortbestand des Besitzrechts an diesen konkreten Geräten setzt sich indes - zumal im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems - nicht fort in eine allgemeine Rechtsposition betreffend eine Berechtigung zum Erwerb bzw. Besitz von Ersatzgeräten.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.