Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-19, 1 Ws 80/19

1 Ws 80/19Obergericht19.02.2019

Regest

Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht mehr zulässig, wenn der Verurteilte nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste, dass als Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen noch ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung die die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (Fortführung von Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - II-1 Ws 150/13-, juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 80/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-19

Aktenzeichen: 1 Ws 80/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0219.1WS80.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 56f.

Leitsätze

Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht mehr zulässig, wenn der Verurteilte nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste, dass als Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen noch ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung die die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (Fortführung von Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - II-1 Ws 150/13-, juris).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Unna vom 27. Januar 2011 (Az.: 91 Ds – 103 Js 576/10 – 100/10) wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

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