20 U 2/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-20, 20 U 2/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-20, 20 U 2/19
20 U 2/19Obergericht20.02.2019
Regest
Ein unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes befindliches Abwasserrohr ist nach der im Streitfall vereinbarten Klausel § 3 Nr. 2 VGB 2011 nicht versichert. Es verläuft – im Sinne dieser Klausel – außerhalb des versicherten Gebäudes. (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.03.1998 – IV ZR 137/97, VersR 1998, 758). Eine Kurzformulierung „Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden“ im Versicherungsschein ändert nichts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 2/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-20
Aktenzeichen: 20 U 2/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0220.20U2.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Ein unterhalb der Bodenplatte eines Gebäudes befindliches Abwasserrohr ist nach der im Streitfall vereinbarten Klausel § 3 Nr. 2 VGB 2011 nicht versichert. Es verläuft – im Sinne dieser Klausel – außerhalb des versicherten Gebäudes. (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.03.1998 – IV ZR 137/97, VersR 1998, 758).
Eine Kurzformulierung „Bruchschäden innerhalb und außerhalb von Gebäuden“ im Versicherungsschein ändert nichts.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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