4 RBs 30/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-28, 4 RBs 30/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-02-28, 4 RBs 30/19
4 RBs 30/19Obergericht28.02.2019
Regest
Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 30/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-28
Aktenzeichen: 4 RBs 30/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0228.4RBS30.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StVO § 23 Abs. 1a
Leitsätze
Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
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