Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-07, 4 WF 22/19

4 WF 22/19Obergericht07.03.2019

Regest

Ein Ablehnungsgesuch gegen den amtierenden Richter ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden soll oder mit ihr nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Ablehnung eine Terminsaufhebung oder -verlegung erreicht werden soll, welche der Richter im Hinblick auf das für Kindschaftssachen geltende Vorrang- und Beschleunigungsgebot zu Recht abgelehnt hat. Im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrages darf der amtierende Richter ausnahmsweise selbst über den Antrag entscheiden; auch die sonst einzuhaltende Wartezeit gilt in diesem Falle nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 22/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-07

Aktenzeichen: 4 WF 22/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0307.4WF22.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 6 Abs. 2, 155 Abs. 2 S. 4 FamFG, 42 Abs. 2, 45 Abs. 2 S. 1, 47 ZPO

Leitsätze

Ein Ablehnungsgesuch gegen den amtierenden Richter ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt werden soll oder mit ihr nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn mit der Ablehnung eine Terminsaufhebung oder -verlegung erreicht werden soll, welche der Richter im Hinblick auf das für Kindschaftssachen geltende Vorrang- und Beschleunigungsgebot zu Recht abgelehnt hat.

Im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrages darf der amtierende Richter ausnahmsweise selbst über den Antrag entscheiden; auch die sonst einzuhaltende Wartezeit gilt in diesem Falle nicht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Kindeseltern auferlegt.

Der Verfahrenswert für die sofortige Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

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