Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-08, 20 U 128/18

20 U 128/18Obergericht08.03.2019

Regest

Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. kann treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag - inklusive der Todesfallleistung - als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die Abtretung schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart wurde und wenn mehrere Sicherungen existierten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 128/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-08

Aktenzeichen: 20 U 128/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0308.20U128.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. kann treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag - inklusive der Todesfallleistung - als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die Abtretung schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart wurde und wenn mehrere Sicherungen existierten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2018 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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