Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-08, 30 U 78/18

30 U 78/18Obergericht08.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 78/18 — Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-08

Aktenzeichen: 30 U 78/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0308.30U78.18.00

Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21.02.2018 wie folgt abgeändert: Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 2.993,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag vom 14.06.2013 über Gewerberäume im Objekt C-Straße ## in N zum 30.09.2018 beendet worden ist.

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 44 %, der Beklagte zu 2 allein zu 39 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin 61 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin 44 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagten zu 2 allein 39 % und beide Beklagte als Gesamtschuldner 17 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten der I. Instanz selbst.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 46 %, der Beklagte zu 2 allein zu 34 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin 63 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin 46 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagten zu 2 allein 34 % und beide Beklagte als Gesamtschuldner 20 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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