Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-12, 1 Vollz (Ws) 755 u. 756/18 OLG Hamm

1 Vollz (Ws) 755 u. 756/18 OLG HammObergericht12.03.2019

Regest

1. § 15 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW macht die im Ermessen des Anstaltsleiters stehende Gestattung des Tragens eigener Kleidung der Strafgefangenen innerhalb der Anstalt nicht davon abhängig, dass die Gefangenen über ausreichende finanzielle Mittel für die Reinigung bzw. Trocknung verfügen. Eine anstaltsinterne Regelung in Gestalt einer Allgemeinverfügung, die pauschal die Kostentragungspflicht der Gefangenen als Bedingung für die Erlaubnis angibt, private Kleidung innerhalb der Anstalt tragen zu dürfen, ist daher unzulässig; vielmehr muss bei der Entscheidung des Anstaltsleiters Raum für individuelle Lösungen im Rahmen einer Ermessensausübung im Einzelfall bleiben. 2. Erst recht erweist es sich angesichts der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW, dass Gefangene bei Aus- und Vorführungen einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleidung haben, sofern keine Entweichungsgefahr besteht, als fehlerhaft, einem Gefangenen den Empfang eines Pakets mit für Aus- und Vorführungen bestimmter privater Kleidung ausschließlich und ohne Ermessensausübung im Einzelfall mit der Begründung zu versagen, dass dem Gefangenen keine ausreichenden finanziellen Mittel für deren Reinigung zur Verfügung stehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 755 u. 756/18 OLG Hamm — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-12

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 755 u. 756/18 OLG Hamm

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0312.1VOLLZ.WS755U756.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG NRW § 15 Abs. 1 S. 2, S. 3; StVollzG (Bund) § 20 Abs. 2.

Leitsätze

  1. § 15 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW macht die im Ermessen des Anstaltsleiters stehende Gestattung des Tragens eigener Kleidung der Strafgefangenen innerhalb der Anstalt nicht davon abhängig, dass die Gefangenen über ausreichende finanzielle Mittel für die Reinigung bzw. Trocknung verfügen. Eine anstaltsinterne Regelung in Gestalt einer Allgemeinverfügung, die pauschal die Kostentragungspflicht der Gefangenen als Bedingung für die Erlaubnis angibt, private Kleidung innerhalb der Anstalt tragen zu dürfen, ist daher unzulässig; vielmehr muss bei der Entscheidung des Anstaltsleiters Raum für individuelle Lösungen im Rahmen einer Ermessensausübung im Einzelfall bleiben.

  2. Erst recht erweist es sich angesichts der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW, dass Gefangene bei Aus- und Vorführungen einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleidung haben, sofern keine Entweichungsgefahr besteht, als fehlerhaft, einem Gefangenen den Empfang eines Pakets mit für Aus- und Vorführungen bestimmter privater Kleidung ausschließlich und ohne Ermessensausübung im Einzelfall mit der Begründung zu versagen, dass dem Gefangenen keine ausreichenden finanziellen Mittel für deren Reinigung zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Bescheide des Leiters der Justizvollzugsanstalt Detmold vom 24. Mai 2018 betreffend die Aushändigung privater Kleidungsstücke, namentlich Turnschuhe, Jogger, Sportbekleidung und Badeschlappen, sowie vom 09. Juli 2018 betreffend die Einbringung eines Wäschepaktes werden aufgehoben.

Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Detmold wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats jeweils neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

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