1 Ws 111/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-12, 1 Ws 111/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-12, 1 Ws 111/19
1 Ws 111/19Obergericht12.03.2019
Regest
Als zur Amtsenthebung eines Schöffen führende gröbliche Verletzung der Amtspflichten im Sinne des § 51 GVG kommt die Mitgliedschaft des Schöffen in einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aber nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, zumindest dann in Betracht, wenn diese Verfassungsfeindlichkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 111/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-12
Aktenzeichen: 1 Ws 111/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0312.1WS111.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: GVG § 51.
Leitsätze
Als zur Amtsenthebung eines Schöffen führende gröbliche Verletzung der Amtspflichten im Sinne des § 51 GVG kommt die Mitgliedschaft des Schöffen in einer Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, aber nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, zumindest dann in Betracht, wenn diese Verfassungsfeindlichkeit vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden ist.
Tenor
Der Jugendhauptschöffe E wird seines Amtes enthoben.
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