20 U 183/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-13, 20 U 183/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-13, 20 U 183/18
20 U 183/18Obergericht13.03.2019
Regest
Die Formulierungen im Versicherungsantrag „Bitte beachten Sie, dass Auszahlungen erst ab dem 12. Jahrestag des Vertra-ges möglich sind und für ein Datum vor dem 12. Jahrestag beantragte Auszahlun-gen nicht erfolgen. Auszahlungen werden nicht garantiert und können nur erfol-gen, wenn dem Vertrag zum entsprechenden Zeitpunkt eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool mit garantiertem Wertzuwachs 2.004 zugeteilt ist. „ und in den Vertragsbedingungen „Der Wert Ihres Vertrages berücksichtigt die Wertentwicklung des Pools, in den Ihre Beiträge angelegt werden (bitte lesen Sie hierzu die Policenbedingungen und Verbraucherinformationen, in denen der deklarierte Wertzuwachs sowie der Fällig-keitsbonus, der Ihrem Vertragswert gutgeschrieben wird, ausführlich erläutert ist). Auszahlungen werden Ihrem Vertrag durch Einlösen von Anteilen entnommen. Daher können Auszahlungen nur durchgeführt werden, wenn Ihrem Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool mit ga-rantiertem Wertzuwachs zugeteilt ist.“ machen hinreichend deutlich, dass Auszahlungen nur unter den genannten Voraussetzungen erfolgen, und sind wirksam.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 183/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-13
Aktenzeichen: 20 U 183/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0313.20U183.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Die Formulierungen im Versicherungsantrag
„Bitte beachten Sie, dass Auszahlungen erst ab dem 12. Jahrestag des Vertra-ges möglich sind und für ein Datum vor dem 12. Jahrestag beantragte Auszahlun-gen nicht erfolgen. Auszahlungen werden nicht garantiert und können nur erfol-gen, wenn dem Vertrag zum entsprechenden Zeitpunkt eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool mit garantiertem Wertzuwachs 2.004 zugeteilt ist. „
und in den Vertragsbedingungen
„Der Wert Ihres Vertrages berücksichtigt die Wertentwicklung des Pools, in den Ihre Beiträge angelegt werden (bitte lesen Sie hierzu die Policenbedingungen und Verbraucherinformationen, in denen der deklarierte Wertzuwachs sowie der Fällig-keitsbonus, der Ihrem Vertragswert gutgeschrieben wird, ausführlich erläutert ist). Auszahlungen werden Ihrem Vertrag durch Einlösen von Anteilen entnommen. Daher können Auszahlungen nur durchgeführt werden, wenn Ihrem Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung eine ausreichende Anzahl von Anteilen am Pool mit ga-rantiertem Wertzuwachs zugeteilt ist.“
machen hinreichend deutlich, dass Auszahlungen nur unter den genannten Voraussetzungen erfolgen, und sind wirksam.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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