4 RVs 14/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-14, 4 RVs 14/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-14, 4 RVs 14/19
4 RVs 14/19Obergericht14.03.2019
Regest
Wird durch Gerichtsbeschluss die Hauptverhandlung ausgesetzt, weil ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB eingeholt werden soll und ergeht eine entsprechende Beweisanordnung, so reicht dies als rechtlicher Hinweis darauf, dass die Anordnung dieser Maßregel in Betracht kommt, aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 14/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-14
Aktenzeichen: 4 RVs 14/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0314.4RVS14.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 265 Abs. 1 und 2, StGB § 64
Leitsätze
Wird durch Gerichtsbeschluss die Hauptverhandlung ausgesetzt, weil ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB eingeholt werden soll und ergeht eine entsprechende Beweisanordnung, so reicht dies als rechtlicher Hinweis darauf, dass die Anordnung dieser Maßregel in Betracht kommt, aus.
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 10. Januar 2017 dahingehend berichtigt wird, dass der Angeklagte des Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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