5 RVs 21/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-14, 5 RVs 21/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-14, 5 RVs 21/19
5 RVs 21/19Obergericht14.03.2019
Regest
1. Bei dem unterbliebenen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge nach § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG handelt es sich um ein Unterlassen, welches nicht mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 Stopp beanstandet werden muss. 2. Der Angeklagte kann sich auf eine Verletzung des § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG auch dann berufen, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf seinen Antrag hin, sondern auf Antrag eines anderen Verfahrensbeteiligten (hier der Nebenklägerin) erfolgte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 21/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-14
Aktenzeichen: 5 RVs 21/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0314.5RVS21.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: GVG § 171b Abs. 1, Abs. 3 S. 2 und Abs. 5; StPO § 238 Abs.2, 333, 337
Leitsätze
Bei dem unterbliebenen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge nach § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG handelt es sich um ein Unterlassen, welches nicht mit dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 Stopp beanstandet werden muss.
Der Angeklagte kann sich auf eine Verletzung des § 171 b Abs. 3 S. 2 GVG auch dann berufen, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf seinen Antrag hin, sondern auf Antrag eines anderen Verfahrensbeteiligten (hier der Nebenklägerin) erfolgte.
Tenor
-
- Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
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- Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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