25 W 66/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-19, 25 W 66/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-19, 25 W 66/19
25 W 66/19Obergericht19.03.2019
Regest
Weist der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache hin, kann dieses Schreiben aber dem unbekannt verzogenen Schuldner nicht zugestellt werden, entsteht keine Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 W 66/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-19
Aktenzeichen: 25 W 66/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0319.25W66.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: GvKostG Ziff. 208 KV
Leitsätze
Weist der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache hin, kann dieses Schreiben aber dem unbekannt verzogenen Schuldner nicht zugestellt werden, entsteht keine Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung.
Tenor
-
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
-
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 II 2 GvKostG, § 66 VIII GKG).
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