Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-19, 25 W 66/19

25 W 66/19Obergericht19.03.2019

Regest

Weist der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache hin, kann dieses Schreiben aber dem unbekannt verzogenen Schuldner nicht zugestellt werden, entsteht keine Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 66/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-19

Aktenzeichen: 25 W 66/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0319.25W66.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: GvKostG Ziff. 208 KV

Leitsätze

Weist der Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich auf die Möglichkeit der gütlichen Erledigung der Vollstreckungssache hin, kann dieses Schreiben aber dem unbekannt verzogenen Schuldner nicht zugestellt werden, entsteht keine Gebühr nach Ziff. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung.

Tenor

  1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

  2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 II 2 GvKostG, § 66 VIII GKG).

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