Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-20, 20 U 15/19

20 U 15/19Obergericht20.03.2019

Regest

Wenn der Versicherungsnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten hat, kann ein späterer Widerspruch treuwidrig sein. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts dadurch, dass Versicherer und Sicherungsnehmer (Darlehnsgeber) zusammenarbeiteten (unter 2b)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 15/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-20

Aktenzeichen: 20 U 15/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0320.20U15.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Wenn der Versicherungsnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten hat, kann ein späterer Widerspruch treuwidrig sein. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts dadurch, dass Versicherer und Sicherungsnehmer (Darlehnsgeber) zusammenarbeiteten (unter 2b)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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