20 U 15/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-20, 20 U 15/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-20, 20 U 15/19
20 U 15/19Obergericht20.03.2019
Regest
Wenn der Versicherungsnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten hat, kann ein späterer Widerspruch treuwidrig sein. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts dadurch, dass Versicherer und Sicherungsnehmer (Darlehnsgeber) zusammenarbeiteten (unter 2b)
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 15/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-20
Aktenzeichen: 20 U 15/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0320.20U15.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Wenn der Versicherungsnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten hat, kann ein späterer Widerspruch treuwidrig sein. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts dadurch, dass Versicherer und Sicherungsnehmer (Darlehnsgeber) zusammenarbeiteten (unter 2b)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.