Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-22, 20 W 4/19

20 W 4/19Obergericht22.03.2019

Regest

Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen hat gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG zu erfolgen, also in mündlicher Verhandlung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 W 4/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-22

Aktenzeichen: 20 W 4/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0322.20W4.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Die Anordnung der Geheimhaltung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen hat gemäß § 172 Nr. 2, § 174 Abs. 1 und Abs. 3 GKG zu erfolgen, also in mündlicher Verhandlung.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Anordnung der Geheimhaltung unter Ziffer IV. des Beweisbeschlusses des Landgerichts Paderborn vom 10.12.2018 aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist übrigen nicht veranlasst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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