Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-27, 11 U 137/18

11 U 137/18Obergericht27.03.2019

Regest

Ein Anspruch auf Rückzahlung von Notarkosten, die aufgrund eines amtspflichtwidrigen Verhaltens des Notars entstanden sind, kann nicht gem. § 19 BNotO sondern nur im Beschwerdeverfahren gem. §§ 127 ff. GNotKG geltend gemacht werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 137/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-27

Aktenzeichen: 11 U 137/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0327.11U137.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BNotO § 19; GNotKG §§ 19, 89, 127 ff.

Leitsätze

Ein Anspruch auf Rückzahlung von Notarkosten, die aufgrund eines amtspflichtwidrigen Verhaltens des Notars entstanden sind, kann nicht gem. § 19 BNotO sondern nur im Beschwerdeverfahren gem. §§ 127 ff. GNotKG geltend gemacht werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.10.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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