3 Ws 99/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-28, 3 Ws 99/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-28, 3 Ws 99/19
3 Ws 99/19Obergericht28.03.2019
Regest
1.§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert nach Ablauf von zehn Jahren Unterbringungsvollzug eine von den allgemeinen Prüfungsfristen des § 67e StGB unabhängige, gesonderte Überprüfung. 2.Die Strafvollstreckungskammer muss sich vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB von Amts wegen in der Sache mit der Unterbringungsfortdauer befassen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Überprüfungsfrist gem. 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen ist. 3.Die Strafvollstreckungskammer hat auf Antrag des Verurteilten auch vor Ablauf der allgemeinen Prüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB über die Unterbringungsfortdauer zu entscheiden. 4.Die Zehn-Jahres-Frist in § 67d Abs. 3 Satz StGB dient der Wahrung des Übermaß-verbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 2 GG. Durch eine Überschreitung dieser Frist bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann der Verurteilte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 99/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-28
Aktenzeichen: 3 Ws 99/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0328.3WS99.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 3 Satz 1; StGB § 67e Abs. 2
Leitsätze
1.§ 67d Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert nach Ablauf von zehn Jahren Unterbringungsvollzug eine von den allgemeinen Prüfungsfristen des § 67e StGB unabhängige, gesonderte Überprüfung.
2.Die Strafvollstreckungskammer muss sich vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB von Amts wegen in der Sache mit der Unterbringungsfortdauer befassen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Überprüfungsfrist gem. 67e Abs. 2 StGB noch nicht abgelaufen ist.
3.Die Strafvollstreckungskammer hat auf Antrag des Verurteilten auch vor Ablauf der allgemeinen Prüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB über die Unterbringungsfortdauer zu entscheiden.
4.Die Zehn-Jahres-Frist in § 67d Abs. 3 Satz StGB dient der Wahrung des Übermaß-verbotes bei der Beschränkung des Grundrechts aus Artikel 2 Abs. 2 GG. Durch eine Überschreitung dieser Frist bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann der Verurteilte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt sein.
Tenor
- 1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
- 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
- 3. Es wird festgestellt, dass der Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über den 21. Dezember 2018 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.
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