4 RBs 62/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-29, 4 RBs 62/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-03-29, 4 RBs 62/19
4 RBs 62/19Obergericht29.03.2019
Regest
Der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 62/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-29
Aktenzeichen: 4 RBs 62/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0329.4RBS62.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StVG § 25; StPO §§ 258, 261
Leitsätze
Der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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