1 Ws 179-180/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-02, 1 Ws 179-180/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-02, 1 Ws 179-180/19
1 Ws 179-180/19Obergericht02.04.2019
Regest
Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte strafbewehrte Weisung, bei den Probandengesprächen mit dem Bewährungshelfer zur Erfüllung von nachfolgend näher formulierten Weisungen „gewissenhaft zusammenzuarbeiten“, findet in § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB keine Rechtsgrundlage. Eine über die nähere Koordination der zeitlichen und örtlichen Durchführung der dem Betroffenen auferlegten Probandengespräche hinausgehende Weisung, mit dem Bewährungshelfer inhaltlich zusammenzuarbeiten, wäre - sofern ihr überhaupt im Einzelfall ein eigenständiger Regelungsgehalt neben konkret ausformulierten Weisungen zukommt und ihre hinreichende Bestimmtheit im Einzelfall vorausgesetzt - allein als nicht strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 2 StGB denkbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 179-180/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-02
Aktenzeichen: 1 Ws 179-180/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0402.1WS179.180.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 68b Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2
Leitsätze
Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte strafbewehrte Weisung, bei den Probandengesprächen mit dem Bewährungshelfer zur Erfüllung von nachfolgend näher formulierten Weisungen „gewissenhaft zusammenzuarbeiten“, findet in § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB keine Rechtsgrundlage. Eine über die nähere Koordination der zeitlichen und örtlichen Durchführung der dem Betroffenen auferlegten Probandengespräche hinausgehende Weisung, mit dem Bewährungshelfer inhaltlich zusammenzuarbeiten, wäre - sofern ihr überhaupt im Einzelfall ein eigenständiger Regelungsgehalt neben konkret ausformulierten Weisungen zukommt und ihre hinreichende Bestimmtheit im Einzelfall vorausgesetzt - allein als nicht strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 2 StGB denkbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass der Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Auf die einfache Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der unter Ziffer I.1. getroffenen Anordnung bezüglich der Dauer der Führungsaufsicht sowie der unter den Ziffern 3. und 4. erteilten Weisungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die einfache Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 66. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
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