Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-03, 32 SA 70/18

32 SA 70/18Obergericht03.04.2019

Regest

Eine von Beklagtenseite schriftsätzlich und ohne Erheben einer Zuständigkeitsrüge angekündigte Einlassung zur Sache kann erst dann zuständigkeitsbegründende Wirkung haben, wenn der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zumindest stillschweigend in Bezug genommen wird. Vor der mündlichen Verhandlung fehlt einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO deswegen nicht das Rechtsschutzinteresse. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, den Antrag zurückzunehmen, um ihn - abhängig vom weiteren prozessualen Vorgehen der Beklagtenseite - später gegebenenfalls erneut zu stellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 70/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-03

Aktenzeichen: 32 SA 70/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0403.32SA70.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Eine von Beklagtenseite schriftsätzlich und ohne Erheben einer Zuständigkeitsrüge angekündigte Einlassung zur Sache kann erst dann zuständigkeitsbegründende Wirkung haben, wenn der Vortrag in der mündlichen Verhandlung zumindest stillschweigend in Bezug genommen wird. Vor der mündlichen Verhandlung fehlt einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO deswegen nicht das Rechtsschutzinteresse. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, den Antrag zurückzunehmen, um ihn - abhängig vom weiteren prozessualen Vorgehen der Beklagtenseite - später gegebenenfalls erneut zu stellen.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Bielefeld.

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