5 U 40/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-04, 5 U 40/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-04, 5 U 40/18
5 U 40/18Obergericht04.04.2019
Regest
Die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs.1 BGB und einem Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall schwierig sein. Der Abgrenzungsstreit kann dahingestellt bleiben, wenn der Anfechtende jedenfalls einem Eigenschaftsirrtum erlegen ist. So sind bei dem Kauf eines Pferdes Alter und Stammbaum wertbildende Merkmale und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 40/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-04
Aktenzeichen: 5 U 40/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0404.5U40.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 929, 119 BGB
Leitsätze
Die Abgrenzung zwischen einem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs.1 BGB und einem Eigenschaftsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB kann im Einzelfall schwierig sein.
Der Abgrenzungsstreit kann dahingestellt bleiben, wenn der Anfechtende jedenfalls einem Eigenschaftsirrtum erlegen ist.
So sind bei dem Kauf eines Pferdes Alter und Stammbaum wertbildende Merkmale und daher verkehrswesentliche Eigenschaften im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.02.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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