11 U 83/15•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-05, 11 U 83/15
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-05, 11 U 83/15
11 U 83/15Obergericht05.04.2019
Regest
Die Behandlung eines Soldaten als Notfallpatient in einem zivilen Krankenhaus wegen einer außerhalb der Dienstzeit erlittenen Verletzung oder Erkrankung ohne vorherige Beteiligung des Truppenarztes ist keine truppenärztliche Versorgung im Sinne des § 30 Abs. 1 SoldG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 83/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-05
Aktenzeichen: 11 U 83/15
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0405.11U83.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: GG Art. 34; BGB §§ 823, 839; BBesG § 69 Abs. 2; SGB V § 75 Abs. 2; SoldG § 30 Abs. 1; SVG §§ 81, 81a, 91a
Leitsätze
Die Behandlung eines Soldaten als Notfallpatient in einem zivilen Krankenhaus wegen einer außerhalb der Dienstzeit erlittenen Verletzung oder Erkrankung ohne vorherige Beteiligung des Truppenarztes ist keine truppenärztliche Versorgung im Sinne des § 30 Abs. 1 SoldG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.03.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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