8 U 113/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-08, 8 U 113/18
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 113/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-08
Aktenzeichen: 8 U 113/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0408.8U113.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 341/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 75.371,40 EUR festgesetzt.
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