Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-08, 8 U 137/18

8 U 137/18Obergericht08.04.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 137/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-08

Aktenzeichen: 8 U 137/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0408.8U137.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23.07.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.008,13 € festgesetzt.

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