4 RBs 107/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-09, 4 RBs 107/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-09, 4 RBs 107/19
4 RBs 107/19Obergericht09.04.2019
Regest
Zu den Anforderungen an die Rügebegründung bei Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 107/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-09
Aktenzeichen: 4 RBs 107/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0409.4RBS107.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 80 Abs. 5; StPO § 344 Abs. 2 StPO, StPO § 265
Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Rügebegründung bei Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.03.2019, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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