Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-09, 4 RBs 107/19

4 RBs 107/19Obergericht09.04.2019

Regest

Zu den Anforderungen an die Rügebegründung bei Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 107/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-09

Aktenzeichen: 4 RBs 107/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0409.4RBS107.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 80 Abs. 5; StPO § 344 Abs. 2 StPO, StPO § 265

Leitsätze

Zu den Anforderungen an die Rügebegründung bei Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit der Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung einer Straßenverkehrsordnungswidrigkeit.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.03.2019, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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