7 W 1/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-10, 7 W 1/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-10, 7 W 1/19
7 W 1/19Obergericht10.04.2019
Regest
Liegt eine Beschwerde auch bei großzügiger Auslegung nicht vor, ist - auch wenn die erste Instanz eine sofortige Beschwerde angenommen und die Sache vorgelegt hat - eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht veranlasst.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 7 W 1/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-10
Aktenzeichen: 7 W 1/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0410.7W1.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 567 ZPO; § 569 Abs. 2 S. 1 ZPO; 380 Abs. 3 ZPO; § 381 Abs. 1 S. 3 ZPO
Leitsätze
Liegt eine Beschwerde auch bei großzügiger Auslegung nicht vor, ist - auch wenn die erste Instanz eine sofortige Beschwerde angenommen und die Sache vorgelegt hat - eine Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht veranlasst.
Tenor
Der Senat sieht sich zur Entscheidung über die am 04.01.2019 eingegangene Eingabe der Zeugin P nicht veranlasst.
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