Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-23, 32 SA 23/19

32 SA 23/19Obergericht23.04.2019

Regest

Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn keines der am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zuständig und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist. Eine in diesem Fall ausgesprochene Verweisung an ein unzuständiges Gericht kann unverbindlich sein. Der Verweisungsbeschluss ist dann aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zu erneuten Zuständigkeitsprüfung zurückzugeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 23/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-23

Aktenzeichen: 32 SA 23/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0423.32SA23.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen, wenn keines der am Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zuständig und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet ist. Eine in diesem Fall ausgesprochene Verweisung an ein unzuständiges Gericht kann unverbindlich sein. Der Verweisungsbeschluss ist dann aufzuheben und die Sache an das verweisende Gericht zu erneuten Zuständigkeitsprüfung zurückzugeben.

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 19.02.2019 wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Münster zurückgegeben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.