20 U 135/18•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-24, 20 U 135/18
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-24, 20 U 135/18
20 U 135/18Obergericht24.04.2019
Regest
Das Begehren des Bezugsberechtigten an den Versicherer auf Auszahlung ist treuwidrig, wenn feststeht, dass im Verhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und den Erben des VN die Leistung den Erben zusteht (Anschluss an Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 135/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-24
Aktenzeichen: 20 U 135/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0424.20U135.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Das Begehren des Bezugsberechtigten an den Versicherer auf Auszahlung ist treuwidrig, wenn feststeht, dass im Verhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und den Erben des VN die Leistung den Erben zusteht (Anschluss an Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 5 U 35/16, VersR 2018, 149).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.09.2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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