Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-24, 20 U 18/19

20 U 18/19Obergericht24.04.2019

Regest

Das Widerrufsrecht aus § 8 VVG steht - für Verträge vor Inkrafttreten des § 7d VVG - dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten. Die Voraussetzungen für einen Analogieschluss liegen nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 18/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-24

Aktenzeichen: 20 U 18/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0424.20U18.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Das Widerrufsrecht aus § 8 VVG steht - für Verträge vor Inkrafttreten des § 7d VVG - dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten. Die Voraussetzungen für einen Analogieschluss liegen nicht vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.12.2018 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.291,45 € festgesetzt.

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