32 SA 19/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-24, 32 SA 19/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-24, 32 SA 19/19
32 SA 19/19Obergericht24.04.2019
Regest
Eine Handelsgesellschaft hat ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 S. 1 ZPO) am durch die Satzung festgelegten und im Handelsregister verlautbarten Sitz. Unerheblich ist insoweit, ob die Gesellschaft am Ort ihres Sitzes noch einen Geschäftsbetrieb unterhält, so dass ihr ein Schriftstück zugestellt werden kann. Wird ein Rechtsstreit verbindlich an ein Gericht verwiesen, so kann ein Beschluss dieses Gerichts, mit dem es den Rechtsstreit an ein drittes Gericht weiterverweist unverbindlich sein, weil die zweite Verweisung die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses außer Acht lässt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 19/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-24
Aktenzeichen: 32 SA 19/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0424.32SA19.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 17, 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Eine Handelsgesellschaft hat ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 S. 1 ZPO) am durch die Satzung festgelegten und im Handelsregister verlautbarten Sitz. Unerheblich ist insoweit, ob die Gesellschaft am Ort ihres Sitzes noch einen Geschäftsbetrieb unterhält, so dass ihr ein Schriftstück zugestellt werden kann. Wird ein Rechtsstreit verbindlich an ein Gericht verwiesen, so kann ein Beschluss dieses Gerichts, mit dem es den Rechtsstreit an ein drittes Gericht weiterverweist unverbindlich sein, weil die zweite Verweisung die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses außer Acht lässt.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht Aachen.
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