Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-25, 1 RBs 75/19

1 RBs 75/19Obergericht25.04.2019

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 75/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-25

Aktenzeichen: 1 RBs 75/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0425.1RBS75.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird - da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs.2, Abs. 4 S. 3 OWiG) - mit der berichtigenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h schuldig ist.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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