Oberlandesgericht Hamm, 2019-04-30, 1 Vollz (Ws) 240/19

1 Vollz (Ws) 240/19Obergericht30.04.2019

Regest

Wenn sich eine Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig hält, findet § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG mit der Folge entsprechende Anwendung, dass von Amts wegen eine Verweisung an die zuständige Strafvollstreckungskammer erfolgt. Einer solchen Verweisung kommt jedoch auch dann keine Bindungswirkung entsprechend § 17a Abs. 2 S. 3 GVG zu, wenn die Verweisungsentscheidung mit vertretbarer Begründung erfolgt ist und damit nicht willkürlich erscheint (Fortführung von Senat, Beschluss vom 11.12.2018 - III-1 Vollz(Ws) 721/18 -, [in Veröffentlichung]; a.A. BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - 2 ARs 151/18 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 AR 16/16 -; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2016 - 1 Ws 501/16 (StrVollz) -, jew. zit. n. juris). Besteht Streit über die eventuelle Zuständigkeit verschiedener Strafvollstreckungskammern, ist gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 14, 19 StPO das gemeinsame obere Gericht zur Entscheidung berufen mit der Folge, dass für eine entsprechende Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG kein Bedürfnis besteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 240/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-04-30

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 240/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0430.1VOLLZ.WS240.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 110, 111, 120 Abs. 1 S. 2; StPO § 14; GVG § 17a Abs. 2 GVG; VwGO § 83 S. 1

Leitsätze

Wenn sich eine Strafvollstreckungskammer in Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG für örtlich unzuständig hält, findet § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG mit der Folge entsprechende Anwendung, dass von Amts wegen eine Verweisung an die zuständige Strafvollstreckungskammer erfolgt. Einer solchen Verweisung kommt jedoch auch dann keine Bindungswirkung entsprechend § 17a Abs. 2 S. 3 GVG zu, wenn die Verweisungsentscheidung mit vertretbarer Begründung erfolgt ist und damit nicht willkürlich erscheint (Fortführung von Senat, Beschluss vom 11.12.2018 - III-1 Vollz(Ws) 721/18 -, [in Veröffentlichung]; a.A. BGH, Beschluss vom 04.09.2018 - 2 ARs 151/18 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 AR 16/16 -; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2016 - 1 Ws 501/16 (StrVollz) -, jew. zit. n. juris). Besteht Streit über die eventuelle Zuständigkeit verschiedener Strafvollstreckungskammern, ist gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 14, 19 StPO das gemeinsame obere Gericht zur Entscheidung berufen mit der Folge, dass für eine entsprechende Anwendung von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG kein Bedürfnis besteht.

Tenor

Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zuständig.

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