Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-03, 32 SA 17/19

32 SA 17/19Obergericht03.05.2019

Regest

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Gericht einen insoweit bei sich selbst begründeten Gerichtsstand außer Acht lässt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 17/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-05-03

Aktenzeichen: 32 SA 17/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0503.32SA17.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 17, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

Leitsätze

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Gericht einen insoweit bei sich selbst begründeten Gerichtsstand außer Acht lässt.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Essen.

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