32 SA 17/19•Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-03, 32 SA 17/19
Oberlandesgericht Hamm, 2019-05-03, 32 SA 17/19
32 SA 17/19Obergericht03.05.2019
Regest
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Gericht einen insoweit bei sich selbst begründeten Gerichtsstand außer Acht lässt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 17/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-05-03
Aktenzeichen: 32 SA 17/19
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2019:0503.32SA17.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 17, 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
Leitsätze
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen und rechtsfähiger Personengesellschaften durch ihren (satzungsmäßigen) Sitz bestimmt. Ein Verweisungsbeschluss kann unverbindlich sein, wenn das verweisende Gericht einen insoweit bei sich selbst begründeten Gerichtsstand außer Acht lässt.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Essen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.